Allgemeine Geschäftsbedingungen der codeblue GmbH Rumisberg

Personalvermittlung

Juli 2017

1. Die Aktivitäten der codeblue GmbH (nachfolgend codeblue genannt) im Bereich Personalvermittlung
werden in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Sie sind Bestandteil jeglichen Vertrages und treten bei Unterzeichnung automatisch in Kraft. Sie bleiben während des gesamten Vermittlungsablaufes zwischen dem Kunden und des Kandidaten gültig, es sei denn, gesetzliche Änderungen erfordern eine Vertragsanpassung.

2. Die AGB von codeblue werden stillschweigend akzeptiert, wenn codeblue schriftlich oder mündlich beauftragt wird, einen geeigneten Bewerber für Festanstellungen zu suchen und die Bewerbungsunterlagen dem Kunden zugestellt werden.

3. Sollte wegen nachträglicher Nichtannahme der AGB ein Vermittlungsauftrag storniert werden, schuldet der Vertragspartner die im Vertrag erwähnte Leistung.

4. Das Honorar bei vermittelten Festanstellungen können falls nicht anders vereinbart der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Als Bruttojahreslohn gilt der AHV-pflichtige Jahreslohn, der wie folgt berechnet wird: Monatlicher Bruttolohn x 12, plus 13. Monatslohn, Gratifikationen, Provisionen, Bonus und sonstige Zulagen gemäss internem Unternehmensreglement des Kunden. Zur Berechnung des Honorars stellt der Kunde nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit dem
Mitarbeiter unaufgefordert eine Kopie des Vertrages codeblue zur Verfügung.

Bruttojahreslohn Honorar
< CHF 80.000 = 10%
< CHF 100.000 = 12%
< CHF 150.000 = 17%
< CHF 200.000 = 20%
> CHF 200.000 = 22%

5. Das Honorar schliesst alle Leistungen von codeblue ein: Selektion, Referenzanfragen, Erstellen von Personaldossiers der Bewerber. Das Honorar steht codeblue nach Beendigung der Anstellungsformalitäten des Bewerbers durch den Kunden zu.

6. Honorarrechnungen von codeblue sind innerhalb von 14 Tagen rein netto und ohne Skontierung zahlbar.

7. Dem Bewerber werden keine Kosten berechnet.

8. codeblue gewährt dem Kunden für den Betrag des verrechneten Honorars eine Erfolgsgarantie von 60 Kalendertagen. Sollte der Kunde oder der Bewerber aus wichtigen Gründen den Arbeitsvertrag kündigen, wird das Honorar von codeblue proportional zu der Anzahl Kalendertage berechnet, die ab effektivem Beginn bis zum definitiven Ende des Arbeitsverhältnisses gearbeitet worden sind. Die
Differenz wird dem Kunden zurückvergütet.

9. codeblue erhebt Anspruch auf das volle Honorar sobald ein Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Zustellung der Bewerbungsunterlagen, sei es in Teil- oder Vollzeit, angestellt wird. Dieses Honorar steht codeblue unabhängig von den Gründen zu, die zum Vertragsabschluss geführt haben. Dies gilt insbesondere auch, wenn sich der von codeblue vorgeschlagene Bewerber spontan beim Kunden vorgestellt, der Kunde mit ihm Kontakt aufgenommen hat, oder sein Name durch eine Drittperson dem Kunden angegeben worden ist.

10. codeblue übernimmt keinerlei Verantwortung bezüglich von Kandidaten gemachten Aussagen oder hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im neuen Arbeitsverhältnis anvertraut werden. Die Selektions- und Vermittlungsdienste von codeblue ersetzen keinesfalls die sorgfältige Prüfung des Kandidaten durch den Kunden, die Verantwortung über die Einstellung obliegt dem Kunden.

11. Personaldossiers, die dem Kunden durch codeblue zugestellt werden, bleiben Eigentum von codeblue ausgenommen den Bewerbungsunterlagen des vom Kunden eingestellten Bewerbers. Alle Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch an codeblue zurück zu senden respektive die per Mail zugestellten Unterlagen sind zu vernichten. In keinem Fall dürfen diese Unterlagen Drittpersonen vorgelegt und auch nicht direkt oder indirekt gebraucht werden.

12. Ausschliesslich schriftliche Vereinbarungen sind justitiabel, mündliche Nebenabreden haben keinerlei Gültigkeit.

13. Alle von codeblue erbrachten Leistungen unterliegen dem Mehrwertsteuergesetz. Angebote, falls nicht gesondert ausgewiesen, sind zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gültig.

14. Rechtsstreitigkeiten zwischen codeblue und dem Einsatzbetrieb betreffend sämtlicher Geschäfte kommen vor das zuständige Gericht am Firmensitz der codeblue in Rumisberg. codeblue behält sich das Recht vor, den zuständigen Gerichten des Domizils oder des Firmensitzes des Auftraggebers die Angelegenheit vorzutragen.

15. Verträge mit der codeblue GmbH sowie diese AGB unterliegen Schweizer Recht und wurden von der BECO geprüft.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der codeblue GmbH Rumisberg

Temporärmitarbeiter

Juli 2017

1. Die Aktivitäten der codeblue GmbH (nachfolgend codeblue genannt) im Bereich Temporärmitarbeiter werden in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt. Sie sind Bestandteil jeglichen Vertrages und treten bei Unterzeichnung automatisch in Kraft. Sie bleiben während des gesamten Einsatzes des Temporärmitarbeiters im Einsatzbetrieb gültig, es sei denn, gesetzliche Änderungen erfordern eine Vertragsanpassung.

2. Diese AGB sind zwingender, stillschweigender Bestandteil eines Vertrages. Sollte wegen nachträglicher Nichtannahme der AGB ein Vertrag aufgelöst werden, schuldet der Vertragspartner die im Vertrag erwähnte Leistung.

3. Versäumt der Einsatzbetrieb ein Exemplar des Verleihvertrages gegenzuzeichnen und codeblue zurückzusenden, gilt die auf dem Stundenrapport angebrachte Unterschrift nicht nur als Bestätigung der Richtigkeit betreffend der eingetragenen Stunden der verliehenen Fachperson, sondern auch als Annahme des Angebots des Vertrages von codeblue. Der Vertrag ist nachträglich jedoch in jedem
Fall zum nächstmöglichen Zeitpunkt unterzeichnet an codeblue zurückzusenden.


4. Die besonderen Bedingungen eines jeden Einsatzes, wie Stundentarif, Einsatzbeginn und Dauer werden im Voraus durch ein Angebot festgelegt und bei Annahme durch den Verleihvertrag bestätigt. Diese besonderen Bedingungen sind nur während der vereinbarten Einsatzzeit gültig.

5. Die dem Einsatzbetrieb verliehene Fachperson ist durch einen Arbeitsvertrag an codeblue gebunden. Dieser Vertrag legt seine Rechte und Pflichten sowohl gegenüber codeblue als auch gegenüber dem Einsatzbetrieb fest. Vertraglich ist die Fachperson nicht an den Einsatzbetrieb sondern an codeblue gebunden. Änderungen des Vertrages sind ausschliesslich codeblue darzulegen und zu verhandeln. Administrative Weisungsbefugnis bezüglich des Verleihungs-
verhältnisses behält sich codeblue vor.

6. Wenn der Vertrag den Hinweis bezüglich einer unbefristeten Dauer enthält, dann kann jede Partei den Vertrag unter Einhaltung der folgenden Fristen auflösen:

  • Während der ersten drei Monate fünf Arbeitstage
  •  Vom vierten bis und mit sechstem Monat zehn Arbeitstage
  • Ab dem siebten Monat 25 Arbeitstage jeweils auf den gleichen Tag des darauffolgenden Monats.

7. Der Einsatzbetrieb sowie die Fachpersonen verpflichten sich, codeblue rechtzeitig zu benachrichtigen falls der Einsatz vorzeitig und nur in Ausnahmefällen beendet werden soll. Bei befristeter Dauer endet der Vertrag automatisch ohne Verpflichtung zur Verlängerung nach Ablauf der festgelegten Zeitspanne.

8. codeblue behält sich das Recht vor, andere als die vorgeschlagenen Fachpersonen einzusetzen. Es wird garantiert, dass deren Fertigkeiten und Kompetenzen als gleichwertig eingestuft werden. Sollte sich kein anderer Mitarbeiter finden lassen, gilt der Vertrag mit sofortiger Wirkung als beendet. Gegenseitige Ersatzansprüche entstehen nicht.


9. Gemäss Vertrag, den codeblue und die verliehene Fachperson verbindet, verpflichtet sich letztere, den Anweisungen des Einsatzbetriebes bei der Ausführung der ihr anvertrauten Aufgaben genauestens Folge zu leisten. Die Fachperson arbeitet sorgfältig und gewissenhaft gemäss den Berufsvorschriften sowie nach allgemeinem Wissensstand. Zudem respektiert sie die Gepflogenheiten des Einsatzbetriebes. Durch den Vertrag mit codeblue verpflichtet sich die Fachperson zu absoluter Diskretion bezüglich den Angelegenheiten des Einsatzbetriebes sowie denen von codeblue selbst.

10. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich gemäss der Verordnung des Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV):

  • Der von codeblue verliehenen Fachperson die zur Ausführung ihrer Arbeit notwendigen Ausrüstung, Materialien und Geräte zur Verfügung zu stellen und zu kontrollieren, ob letztere diese auch korrekt einsetzt bzw. eine entsprechende Einweisung zu veranlassen.
  • Alle nützlichen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden und dafür zu sorgen, dass der Temporärmitarbeiter die allgemeinen, berufsspezifischen und speziellen seinen Arbeitsplatz betreffenden Sicherheitsmassnahmen kennt.
  • Alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um Leben und Gesundheit des von codeblue verliehenen Mitarbeiters zu schützen und die Bundesgesetze und Verordnungen betreffend seiner Aktivität einzuhalten.


11. Ab Einsatzanfang kontrolliert der Einsatzbetrieb, ob der von codeblue verliehene Temporärmitarbeiter den Anforderungen entspricht und die ihm anvertrauten Aufgaben ausführen kann. Ist dies nicht der Fall, muss der Einsatzbetrieb sofort codeblue darüber informieren und entsprechenden Ersatz anfordern.

12. Der Einsatzbetrieb ist verantwortlich dafür, dass die Vorschriften des schweizerischen Arbeitsgesetzes eingehalten werden, insbesondere in Sachen Überzeitarbeiten. Als Überzeitarbeit gilt die über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von max. 50 Std. (bei einem BG von=
100%) hinaus geleistete Anzahl Stunden sowie alle anderen Ausnahmen, die einer Bewilligung unterliegen. Zur Ausführung von Überzeiten ist die vorherige Zustimmung des Temporärmitarbeiters, codeblue und ggf. die einer für die Bevollmächtigung einer Ausnahme zuständigen Behörde nötig.


13. Geleistete Überzeit, die die maximal erlaubte Höchstarbeitszeit von 50 Std. pro Woche gemäss schweizerischem Arbeitsgesetz übersteigt, wird mit einem Zuschlag von 25% auf das im Vertrag vereinbarte Honorar verrechnet.

14. codeblue verleiht nur ausgewiesene, sorgfältig ausgewählte Fachpersonen und übernimmt aus- drücklich keine Haftung für die Arbeit der Temporärmitarbeiter. Gegenüber Drittpersonen haftet der Einsatzbetrieb für den Temporärmitarbeiter (OR Art. 55 und Art. 101). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist Sache des Einsatzbetriebes, bei dem die Temporärmitarbeiter zum Einsatz kommen.


15. Am Ende jeder Woche weist die verliehene Fachperson dem Einsatzbetrieb einen Stundenrapport vor, der diesen kontrolliert und gegenzeichnet. Es werden nur die von dem Einsatzbetrieb anerkannten geleisteten Arbeitsstunden, Pikettdienste sowie die zuvor abgemachten Spesen und Entschädigungen verrechnet. Anhand des vom Einsatzbetrieb unterzeichneten Stundenrapportes erstellt codeblue die Rechnung gemäss den abgemachten und im Vertrag erwähnten Bedingungen. Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Einsatzbetrieb die Richtigkeit dieses Stundenrapportes.


16. Rechnungen von codeblue werden monatlich dem Einsatzbetrieb erstellt und sind innerhalb von 14 Tagen rein netto und ohne Skontierung zahlbar. Der Temporärmitarbeiter ist nicht befugt, Zahlungen der von codeblue ausgestellten Rechnungen entgegenzunehmen.

17. Der verliehenen Fachperson werden keine Kosten berechnet.

18. codeblue zahlt der verliehenen Fachperson den Lohn direkt aus sowie die mit ihr ausgehandelten lohnspezifischen Nebenabreden.

19. Der Einsatzbetrieb hat die Möglichkeit, einen von codeblue verliehenen Temporärmitarbeiter in ein festes, unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Mit Einverständnis des Temporärmitarbeiters kann er, falls der Einsatz mehr als 3 Monate dauerte, ohne für den Betrieb entstehende Kosten übernommen werden. Falls eine Übernahme vor Ablauf dieser Frist gewünscht wird, kann dem Einsatzbetrieb für die Restlaufzeit der Verwaltungsaufwand incl. einer anteiligen der bei codeblue üblichen Vermittlungsgebühr sowie der entgangene Gewinn in Rechnung gestellt werden.

20. Der tägliche Arbeitseinsatz wird bei nicht geplanten kürzeren Einsätzen, unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, mit mindestens 80% der ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Kurzfristig nicht benötigte Arbeitseinsätze müssen mindestens 5 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn der verliehenen Fachperson sowie codeblue abgesagt werden. Die Nichteinhaltung dieser Frist bedingt eine Berechnung von 80% der vereinbarten Arbeitsleistung.

21. Pikettstunden werden als volle Arbeitsstunden inklusive der ortsüblichen Zuschläge berechnet, wenn der Arbeitsbeginn nach Abruf in weniger als 30 Minuten erfolgen muss. Eine entsprechende Räumlichkeit ist vom Betrieb zur Verfügung zu stellen.

22. Personaldossiers, die dem Kunden durch codeblue zugestellt werden, bleiben Eigentum von codeblue; ausgenommen den Bewerbungsunterlagen des vom Kunden eingestellten Bewerbers. Alle Personaldossiers sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch an codeblue zurück zu senden. In keinem Fall dürfen diese Unterlagen Drittpersonen vorgelegt und auch nicht direkt oder
indirekt gebraucht werden.

23. Ausschliesslich schriftliche Vereinbarungen sind justitiabel, mündliche Nebenabreden haben keinerlei Gültigkeit.

24. Alle von codeblue erbrachten Leistungen unterliegen dem Mehrwertsteuergesetz. Angebote, falls nicht gesondert ausgewiesen, sind zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer gültig.

25. Rechtsstreitigkeiten zwischen codeblue und dem Einsatzbetrieb betreffend sämtlicher Geschäfte kommen vor das zuständige Gericht am Firmensitz der codeblue in Rumisberg. codeblue behält sich das Recht vor, den zuständigen Gerichten des Domizils oder des Firmensitzes des
Einsatzbetriebes die Angelegenheit vorzutragen.

26. Verträge mit der codeblue GmbH sowie diese AGB unterliegen Schweizer Recht und wurden von der BECO geprüft.